§ 20 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs§ 20 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel Ne = 4NwNm/(Nw+Nm) mindestens den Wert 10 erreicht.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zugrunde zu legen als:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männlichen Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.

Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den im Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs§ 20 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel Ne = 4NwNm/(Nw+Nm) mindestens den Wert 10 erreicht.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zugrunde zu legen als:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männlichen Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.

Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den im Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

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