§ 22 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 TTZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder

2.

gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b TTZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen.

3§ 22 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. Unterabschnitt

Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 TTZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder

2.

gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b TTZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen.

3§ 22 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. Unterabschnitt

Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich

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