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(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:
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(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
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(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in den Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.
(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs23 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 1 TTZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.
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(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:
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(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
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(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in den Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.
(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs23 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 1 TTZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.