§ 24 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
Nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw§ 24 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm,

2.

materielle Richtigkeit,

3.

Aktualität,

4.

tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit,

5.

Verständlichkeit,

6.

Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren,

7.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
Nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw§ 24 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm,

2.

materielle Richtigkeit,

3.

Aktualität,

4.

tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit,

5.

Verständlichkeit,

6.

Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren,

7.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

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