Art. 2 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Das Land Oberösterreich in seinem jetzigen Umfang bildet das Landesgebiet.

(2) Jede Änderung des LandesgebietesDer Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen von Oberösterreich sind, bedarf übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes undder Zustimmung des Landes Oberösterreich. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtags. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(3) Änderungen der Landesgrenzen von Oberösterreich zu anderen Ländern bedürfen eines Landesgesetzes und damit übereinstimmender Gesetze der anderen betroffenen Länder und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der anderen betroffenen Länder. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(4) Beschlüsse des Landtags nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

Stand vor dem 15.02.2013

In Kraft vom 28.03.1998 bis 15.02.2013

(1) Das Land Oberösterreich in seinem jetzigen Umfang bildet das Landesgebiet.

(2) Jede Änderung des LandesgebietesDer Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen von Oberösterreich sind, bedarf übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes undder Zustimmung des Landes Oberösterreich. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtags. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(3) Änderungen der Landesgrenzen von Oberösterreich zu anderen Ländern bedürfen eines Landesgesetzes und damit übereinstimmender Gesetze der anderen betroffenen Länder und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der anderen betroffenen Länder. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(4) Beschlüsse des Landtags nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

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