§ 27 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Von nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“,

2.

Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation,

3.

Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist,

4.

Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1,

5.

Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2,

6.

Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3,

7.

Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4,

8.

Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5,

9.

Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6,

10.

Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1,

11.

Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2,

12.

Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind,

13.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3,

14.

Name und Anschrift des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,

15.

Name und Anschrift des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z 8 und des Eigentümers gemäß § 10 Abs.1 Z 8, sofern dieser mit dem Halter nicht ident ist,

16.

Ausstellungsort und -datum,

17.

Name und Funktionsbezeichnung des Unterzeichnenden,

18.

Unterschrift.

(2) § 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, Abs§ 27 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 5, 6 und 8 gilt sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:

1.

andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind:

„Der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 TTZVO 2009, LGBl. Nr. 87/2009 enthalten.“,

2.

das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß Entscheidung 93/623/EWG bzw. Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und Z 16 bis 18 bestätigt werden.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(1) Von nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“,

2.

Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation,

3.

Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist,

4.

Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1,

5.

Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2,

6.

Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3,

7.

Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4,

8.

Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5,

9.

Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6,

10.

Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1,

11.

Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2,

12.

Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind,

13.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3,

14.

Name und Anschrift des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,

15.

Name und Anschrift des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z 8 und des Eigentümers gemäß § 10 Abs.1 Z 8, sofern dieser mit dem Halter nicht ident ist,

16.

Ausstellungsort und -datum,

17.

Name und Funktionsbezeichnung des Unterzeichnenden,

18.

Unterschrift.

(2) § 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, Abs§ 27 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 5, 6 und 8 gilt sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:

1.

andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind:

„Der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 TTZVO 2009, LGBl. Nr. 87/2009 enthalten.“,

2.

das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß Entscheidung 93/623/EWG bzw. Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und Z 16 bis 18 bestätigt werden.

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