§ 2 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Auf Grund des § 1 § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 2Wr. Juni 1948, BGBlLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung sowie des § 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 als unmittelbar anwendbaren Bundesrechtes sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als 5 Dienstnehmer beschäftigt sind, von diesem Gesetz ausgenommen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
Auf Grund des § 1 § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 2Wr. Juni 1948, BGBlLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung sowie des § 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 als unmittelbar anwendbaren Bundesrechtes sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als 5 Dienstnehmer beschäftigt sind, von diesem Gesetz ausgenommen.

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