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(2) Der Bericht hat für nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
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(3) Der Bericht für nach § 7 TTZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des TTZG 2008 zu enthalten:
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(2) Der Bericht hat für nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
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(3) Der Bericht für nach § 7 TTZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des TTZG 2008 zu enthalten:
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