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(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
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(3) Im Fall von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:
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(4) Nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:
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(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
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(3) Im Fall von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:
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(4) Nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:
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(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.