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(2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
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(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
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4. Abschnitt
Besamungswesen, Embryotransfer
(2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
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(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
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4. Abschnitt
Besamungswesen, Embryotransfer