§ 31 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Von Besamungsstationen bzw§ 31 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1.

Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“,

2.

reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“,

3.

hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“,

4.

Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“,

5.

Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“.

Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

1.

für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und 8 und

2.

für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2.

(3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(1) Von Besamungsstationen bzw§ 31 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1.

Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“,

2.

reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“,

3.

hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“,

4.

Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“,

5.

Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“.

Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

1.

für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und 8 und

2.

für Equiden: die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2.

(3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.

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