§ 3 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs§ 3 Wr. 2 ausgenommen:

1.

die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:

a)

der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

der eingetragene Partner

des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Auf Dienstnehmer nach AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 1 sind die §§ 13, 73 bis 93d, 107 bis 108 sowie die Abschnitte 5 und 6 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 90 bis 93d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs§ 3 Wr. 2 ausgenommen:

1.

die folgenden familieneigenen Dienstnehmer:

a)

der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

der eingetragene Partner

des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Auf Dienstnehmer nach AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 1 sind die §§ 13, 73 bis 93d, 107 bis 108 sowie die Abschnitte 5 und 6 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 90 bis 93d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

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