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(2) Im Geltungsbereich des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b TTZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 TTZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.
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(2) Im Geltungsbereich des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b TTZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 TTZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.