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(2) Nach den §§ 6 bzw. 7 der Tierzuchtverordnung 1996, LGBl. Nr. 2, begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 33 gegebenfalls in Verbindung mit § 34 dieser Verordnung.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 29 Abs37 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 1 TTZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 29 Abs. 2 TTZG 2008 tätig sind.
(2) Nach den §§ 6 bzw. 7 der Tierzuchtverordnung 1996, LGBl. Nr. 2, begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 33 gegebenfalls in Verbindung mit § 34 dieser Verordnung.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 29 Abs37 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 1 TTZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 29 Abs. 2 TTZG 2008 tätig sind.