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(2) Die Abschnitte 2, 2a bis 2c, 6, 10 und 11 sowie die §§ 40k bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 64 bis 72 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Dienstvertragsrecht, soweit es sich um Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten handelt, sind auf Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Wien insoweit anzuwenden, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für diese Rechtsgebiete bestehen.
(2) Die Abschnitte 2, 2a bis 2c, 6, 10 und 11 sowie die §§ 40k bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 64 bis 72 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Dienstvertragsrecht, soweit es sich um Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten handelt, sind auf Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Wien insoweit anzuwenden, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für diese Rechtsgebiete bestehen.