§ 11 TAbgG Nachzahlung der verkürzten Abgabe

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder UnterlassungDurchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren, mit der Anzeige in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beweismittel zu übergebenverkürzten Abgabe unberührt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder UnterlassungDurchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren, mit der Anzeige in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beweismittel zu übergebenverkürzten Abgabe unberührt.

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