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(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
(2) Die Landesregierung ist zur Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift binnen einem Jahr verpflichtet, wenn der Landtag oder ein Ausschuß dies beschließt.
(3) Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung
1. | überholte terminologische Wendungen, insbesondere nicht mehr zutreffende Bezeichnungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden, durch die dem jeweiligen Stand der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen; | |||||||||
2. | der österreichischen Rechtsübung fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen; | |||||||||
3. | Bestimmungen in deutschen Rechtsvorschriften, die zufolge einer nach § 2 Rechts-Überleitungsgesetz in Geltung belassenen Vorschrift anzuwenden sind, dem österreichischen Recht anpassen und in den Text der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift einfügen; | |||||||||
4. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen; | |||||||||
5. | jede Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigstellen; | |||||||||
6. | Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffenden Rechtsvorschriften selbst einbauen; | |||||||||
7. | die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtigstellen; | |||||||||
8. | der Rechtsvorschrift einen Kurztitel geben und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen; | |||||||||
9. | veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise anpassen; | |||||||||
10. | Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundmachen. |
(4) Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(5) Von dem Tag an, der der Herausgabe des dieKundmachung der Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattesim Landesgesetzblatt folgt, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text der Rechtsvorschriften gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)
(6) Unbeschadet der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung soll die Landesregierung Maßnahmen treffen, die einen einfachen Zugang des Landesbürgers zum Landesrecht gewährleisten; die dem Landtag zukommenden Rechte werden dadurch nicht berührt.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
(2) Die Landesregierung ist zur Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift binnen einem Jahr verpflichtet, wenn der Landtag oder ein Ausschuß dies beschließt.
(3) Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung
1. | überholte terminologische Wendungen, insbesondere nicht mehr zutreffende Bezeichnungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden, durch die dem jeweiligen Stand der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen; | |||||||||
2. | der österreichischen Rechtsübung fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen; | |||||||||
3. | Bestimmungen in deutschen Rechtsvorschriften, die zufolge einer nach § 2 Rechts-Überleitungsgesetz in Geltung belassenen Vorschrift anzuwenden sind, dem österreichischen Recht anpassen und in den Text der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift einfügen; | |||||||||
4. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen; | |||||||||
5. | jede Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigstellen; | |||||||||
6. | Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffenden Rechtsvorschriften selbst einbauen; | |||||||||
7. | die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtigstellen; | |||||||||
8. | der Rechtsvorschrift einen Kurztitel geben und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen; | |||||||||
9. | veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise anpassen; | |||||||||
10. | Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundmachen. |
(4) Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(5) Von dem Tag an, der der Herausgabe des dieKundmachung der Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattesim Landesgesetzblatt folgt, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text der Rechtsvorschriften gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)
(6) Unbeschadet der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung soll die Landesregierung Maßnahmen treffen, die einen einfachen Zugang des Landesbürgers zum Landesrecht gewährleisten; die dem Landtag zukommenden Rechte werden dadurch nicht berührt.