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Für(1) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Prüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet.
(2) Das Nähere ist durch Landesgesetz bestimmter Rechtsträger wird als Organ des Landtags der Oberösterreichische Landesrechnungshof eingerichtetzu regeln.
Für(1) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Prüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet.
(2) Das Nähere ist durch Landesgesetz bestimmter Rechtsträger wird als Organ des Landtags der Oberösterreichische Landesrechnungshof eingerichtetzu regeln.