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(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt über Aufforderung des Vorsitzenden durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue dem Land Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich, stete und volle BeobachtungBeachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)
(2) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtages hat der Vorsitzende das Gelöbnis als erster zu leisten.
(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt über Aufforderung des Vorsitzenden durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue dem Land Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich, stete und volle BeobachtungBeachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)
(2) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtages hat der Vorsitzende das Gelöbnis als erster zu leisten.