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(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachtenbeachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ Die Weglassung der religiösen Beteuerung ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes.
(3) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihr Amt angetreten, sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung und auf die Bundesverfassung geleistet haben.
(4) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Landesgesetz zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)
(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachtenbeachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ Die Weglassung der religiösen Beteuerung ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes.
(3) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihr Amt angetreten, sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung und auf die Bundesverfassung geleistet haben.
(4) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Landesgesetz zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)