Art. 45 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachtenbeachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ Die Weglassung der religiösen Beteuerung ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes.

(3) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihr Amt angetreten, sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung und auf die Bundesverfassung geleistet haben.

(4) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Landesgesetz zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)

Stand vor dem 28.11.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 28.11.2014

(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachtenbeachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ Die Weglassung der religiösen Beteuerung ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes.

(3) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihr Amt angetreten, sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung und auf die Bundesverfassung geleistet haben.

(4) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Landesgesetz zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)

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