§ 2 T-SV (weggefallen)

Tiroler Sägeräte-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2022 bis 31.12.9999
§ 2 T-SV

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung liegt eine die Staubabdrift mindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 v seit 20.10.2022 weggefallen. H. geringere Staubabdrift erreicht wird.

Stand vor dem 20.10.2022

In Kraft vom 01.06.2010 bis 20.10.2022
§ 2 T-SV

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung liegt eine die Staubabdrift mindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 v seit 20.10.2022 weggefallen. H. geringere Staubabdrift erreicht wird.

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