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(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen, soweit nicht dem Landtag im Voranschlag die Verfügung über einzelne Mittelaufbringungen oder Mittelverwendungen zugewiesen ist.
(2) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt des folgenden Kalenderjahres (Einnahmen und Ausgaben= Finanzjahres) vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag gemeinsam mit dem Voranschlag über den Landeshaushalt des folgenden Verwaltungsjahres vorzulegenFinanzjahres auch einen Voranschlag über den Landeshaushalt des nächstfolgenden Finanzjahres vorlegen, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag und den Finanzierungsvoranschlag zu enthalten. Die Landesregierung kann dem Landtag im Lauf eines Finanzjahres Nachträge zum Voranschlag vorlegen.
(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgenden Jahresbetroffenen Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt unter sinngemäßer Anwendung des VoranschlagesVoranschlags für das letztevorangegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen AusgabenMittelverwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetze oder sonstige generelle Normen zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden AusgabenbeträgeMittelverwendungen des vorangegangenen JahresFinanzjahres nicht übersteigen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten des folgendenvon einem Budgetprovisorium betroffenen Finanzjahres hat der Landtag durch BeschlußBeschluss Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.
(5) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß innerhalb der von ihm bestimmten Schranken
1. |
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2. | Darlehen aufzunehmen und zu gewähren, Haftungen zu übernehmen und für die Erfüllung der hieraus dem Land obliegenden Verpflichtungen vorzusorgen; | |||||||||
3. | Landesvermögen zu veräußern, unentgeltlich abzutreten, abzuschreiben oder zu belasten. | |||||||||
Diese Ermächtigung ist an sachliche Bedingungen zu knüpfen und |
(5a6) Von den Anteilsrechten an der Energie AG Oberösterreich müssen mindestens 51 % des Grundkapitals im Eigentum des Landes Oberösterreich oder von Unternehmungen stehen, die sich im Alleineigentum des Landes Oberösterreich befinden. (Anm: LGBl. Nr. 108/1997, 4/2002, 79/2004)
(67) Falls im Voranschlag Einnahmen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages enthalten sind, steht die Verfügung hierüber nach Maßgabe der Bestimmungen des GeschäftsordnungsgesetzesDie Landesregierung hat dem Landtag zujedenfalls jährlich eine mittelfristige Finanzplanung vorzulegen.
(78) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag den RechnungsabschlußRechnungsabschluss des abgelaufenen VerwaltungsjahresKalenderjahres zur Kenntnis zu bringen. Der Rechnungsabschluss hat jedenfalls auch eine Vermögensrechnung zu enthalten.
(Anm.: LGBl. Nr. 39/2019) |
(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen, soweit nicht dem Landtag im Voranschlag die Verfügung über einzelne Mittelaufbringungen oder Mittelverwendungen zugewiesen ist.
(2) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt des folgenden Kalenderjahres (Einnahmen und Ausgaben= Finanzjahres) vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag gemeinsam mit dem Voranschlag über den Landeshaushalt des folgenden Verwaltungsjahres vorzulegenFinanzjahres auch einen Voranschlag über den Landeshaushalt des nächstfolgenden Finanzjahres vorlegen, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag und den Finanzierungsvoranschlag zu enthalten. Die Landesregierung kann dem Landtag im Lauf eines Finanzjahres Nachträge zum Voranschlag vorlegen.
(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgenden Jahresbetroffenen Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt unter sinngemäßer Anwendung des VoranschlagesVoranschlags für das letztevorangegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen AusgabenMittelverwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetze oder sonstige generelle Normen zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden AusgabenbeträgeMittelverwendungen des vorangegangenen JahresFinanzjahres nicht übersteigen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten des folgendenvon einem Budgetprovisorium betroffenen Finanzjahres hat der Landtag durch BeschlußBeschluss Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.
(5) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß innerhalb der von ihm bestimmten Schranken
1. |
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2. | Darlehen aufzunehmen und zu gewähren, Haftungen zu übernehmen und für die Erfüllung der hieraus dem Land obliegenden Verpflichtungen vorzusorgen; | |||||||||
3. | Landesvermögen zu veräußern, unentgeltlich abzutreten, abzuschreiben oder zu belasten. | |||||||||
Diese Ermächtigung ist an sachliche Bedingungen zu knüpfen und |
(5a6) Von den Anteilsrechten an der Energie AG Oberösterreich müssen mindestens 51 % des Grundkapitals im Eigentum des Landes Oberösterreich oder von Unternehmungen stehen, die sich im Alleineigentum des Landes Oberösterreich befinden. (Anm: LGBl. Nr. 108/1997, 4/2002, 79/2004)
(67) Falls im Voranschlag Einnahmen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages enthalten sind, steht die Verfügung hierüber nach Maßgabe der Bestimmungen des GeschäftsordnungsgesetzesDie Landesregierung hat dem Landtag zujedenfalls jährlich eine mittelfristige Finanzplanung vorzulegen.
(78) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag den RechnungsabschlußRechnungsabschluss des abgelaufenen VerwaltungsjahresKalenderjahres zur Kenntnis zu bringen. Der Rechnungsabschluss hat jedenfalls auch eine Vermögensrechnung zu enthalten.
(Anm.: LGBl. Nr. 39/2019) |