Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Artikel 62
(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung, soweit es im Interesse des gesamten Landes oder einzelner Wahlkreise im Sinn der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 liegt.
(2) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines Initiativrechtes gemäß Abs. 1 sein.
(3) Wird eine Initiative von mindestens 4% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen Wahlkreis von mindestens 10% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines Wahlkreises unterstützt wird.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 17/1998LGBl. Nr. 4/2002)
(5) Stimmberechtigt sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen; im Fall des Abs. 3 zweiter Satz sind nur jene Landesbürger stimmberechtigt, die im betreffenden Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der stattgebenden Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 4 festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)
(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 62
(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung, soweit es im Interesse des gesamten Landes oder einzelner Wahlkreise im Sinn der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 liegt.
(2) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines Initiativrechtes gemäß Abs. 1 sein.
(3) Wird eine Initiative von mindestens 4% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen Wahlkreis von mindestens 10% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines Wahlkreises unterstützt wird.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 17/1998LGBl. Nr. 4/2002)
(5) Stimmberechtigt sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen; im Fall des Abs. 3 zweiter Satz sind nur jene Landesbürger stimmberechtigt, die im betreffenden Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der stattgebenden Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 4 festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)
(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.