Art. 63 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

Artikel 63

(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger über künftige, das Land betreffende Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie vom Landtag, von mindestens 4% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder von der Landesregierung verlangt wird.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 17/1998LGBl. Nr. 4/2002)

(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf einzelne Wahlkreise nach der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 beschränkt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich im überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Wahlkreises liegt. Die Festlegung der Wahlkreise, die in die Volksbefragung miteinbezogen werden, erfolgt durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat in einem oder mehreren Wahlkreisen eine Volksbefragung durchzuführen, wenn es mindestens 10% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines betroffenen Wahlkreises verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

(5) Die Landesregierung ordnet die Volksbefragung an. Stimmberechtigt bei einer Volksbefragung sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen, wenn jedoch die Volksbefragung in einem Teil des Landes durchgeführt wird, nur jene, die im betroffenen Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der Anordnung der Volksbefragung festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

(6) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen, und zwar je nachdem, welcher Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

(7) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2002

Artikel 63

(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger über künftige, das Land betreffende Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie vom Landtag, von mindestens 4% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder von der Landesregierung verlangt wird.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 17/1998LGBl. Nr. 4/2002)

(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf einzelne Wahlkreise nach der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 beschränkt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich im überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Wahlkreises liegt. Die Festlegung der Wahlkreise, die in die Volksbefragung miteinbezogen werden, erfolgt durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat in einem oder mehreren Wahlkreisen eine Volksbefragung durchzuführen, wenn es mindestens 10% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines betroffenen Wahlkreises verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

(5) Die Landesregierung ordnet die Volksbefragung an. Stimmberechtigt bei einer Volksbefragung sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen, wenn jedoch die Volksbefragung in einem Teil des Landes durchgeführt wird, nur jene, die im betroffenen Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der Anordnung der Volksbefragung festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

(6) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen, und zwar je nachdem, welcher Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

(7) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

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