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(1) JedermannJede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 Staatsgrundgesetz 1867des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihmihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(3Anm: LGBl. Nr. 4/2002) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die bei Verwaltungsorganen des Landes eingelangten Petitionen gemäß Abs. 1 zu berichten.
(1) JedermannJede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 Staatsgrundgesetz 1867des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihmihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(3Anm: LGBl. Nr. 4/2002) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die bei Verwaltungsorganen des Landes eingelangten Petitionen gemäß Abs. 1 zu berichten.