Art. 64 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999
Artikel 64

(1) JedermannJede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 Staatsgrundgesetz 1867des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihmihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

(3Anm: LGBl. Nr. 4/2002) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die bei Verwaltungsorganen des Landes eingelangten Petitionen gemäß Abs. 1 zu berichten.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2002
Artikel 64

(1) JedermannJede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 Staatsgrundgesetz 1867des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihmihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

(3Anm: LGBl. Nr. 4/2002) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die bei Verwaltungsorganen des Landes eingelangten Petitionen gemäß Abs. 1 zu berichten.

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