§ 35 TSBB-AV

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Über den positiven AbschlussDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Anpassungslehrganges bzw.Tages der Eignungsprüfung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges eine Bestätigung nach dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

a)

im Fall der Absolvierung eines Anpassungslehrganges die Beurteilung der im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Ausbildungsgegenstände und Praktika bzw.

b)

im Fall einer Eignungsprüfung die Beurteilung der Gesamtleistung.

(3) § 30 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Fall des § 44 Abs. 6 TSBBG hat die Landesregierung den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges bzw. der EignungsprüfungKundmachung in den Bescheid einzutragen. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung entsteht erst mit der EintragungKraft.

Stand vor dem 19.08.2016

In Kraft vom 23.07.2010 bis 19.08.2016

(1) Über den positiven AbschlussDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Anpassungslehrganges bzw.Tages der Eignungsprüfung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges eine Bestätigung nach dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

a)

im Fall der Absolvierung eines Anpassungslehrganges die Beurteilung der im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Ausbildungsgegenstände und Praktika bzw.

b)

im Fall einer Eignungsprüfung die Beurteilung der Gesamtleistung.

(3) § 30 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Fall des § 44 Abs. 6 TSBBG hat die Landesregierung den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges bzw. der EignungsprüfungKundmachung in den Bescheid einzutragen. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung entsteht erst mit der EintragungKraft.

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