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(1) Über den positiven AbschlussDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Anpassungslehrganges bzw.Tages der Eignungsprüfung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges eine Bestätigung nach dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
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(3) § 30 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Fall des § 44 Abs. 6 TSBBG hat die Landesregierung den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges bzw. der EignungsprüfungKundmachung in den Bescheid einzutragen. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung entsteht erst mit der EintragungKraft.
(1) Über den positiven AbschlussDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Anpassungslehrganges bzw.Tages der Eignungsprüfung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges eine Bestätigung nach dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
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(3) § 30 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Fall des § 44 Abs. 6 TSBBG hat die Landesregierung den positiven Abschluss des Anpassungslehrganges bzw. der EignungsprüfungKundmachung in den Bescheid einzutragen. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung entsteht erst mit der EintragungKraft.