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Legende:
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(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
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(3) Auf die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung, die Beurteilung der Leistungen, das Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung, die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses sind die für die Fachprüfung geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Fragen der mündlichen Prüfung auf die theoretischen Inhalte des Aufschulungslehrganges zu beziehen haben.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
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(3) Auf die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung, die Beurteilung der Leistungen, das Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung, die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses sind die für die Fachprüfung geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Fragen der mündlichen Prüfung auf die theoretischen Inhalte des Aufschulungslehrganges zu beziehen haben.