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(2) Abs§ 14a Wr. 1 gilt, unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts, auch für einen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Wien entsandt wirdLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(2) Abs§ 14a Wr. 1 gilt, unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts, auch für einen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Wien entsandt wirdLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.