§ 3 T-KK Ziele

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Ziele dieses Gesetzes sind:

a)

die besondere Förderung und Unterstützung der körperlichen, seelischen, geistigen, sittlichen und sozialen Entwicklung der Kinder,

b)

die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft,

c)

die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern gemeinsam mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler RehabilitationsgesetzTeilhabegesetz gewährt werden,

d)

die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich,

e)

die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben,

f)

die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben.

(2) Die Gewährleistung dieser Ziele soll insbesondere erfolgen durch:

a)

die Akzeptanz jedes einzelnen Kindes als eigene Persönlichkeit sowie die Achtung und Förderung der Rechte, Würde, Freude und Neugier der Kinder,

b)

die Erziehung und die Bildung der Kinder nach erprobten ganzheitlichen Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Bedürfnisse,

c)

die Förderung der Fort- und Weiterbildung des in der Kinderbetreuung tätigen Personals,

d)

die bedarfsorientierte Entwicklung, Schaffung und Förderung eines flächendeckenden ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbesuch sowie für schulpflichtige Kinder unter besonderer Berücksichtigung von alterserweiterten und gemeindeübergreifenden Lösungen.

Stand vor dem 24.05.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 24.05.2019

(1) Ziele dieses Gesetzes sind:

a)

die besondere Förderung und Unterstützung der körperlichen, seelischen, geistigen, sittlichen und sozialen Entwicklung der Kinder,

b)

die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft,

c)

die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern gemeinsam mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler RehabilitationsgesetzTeilhabegesetz gewährt werden,

d)

die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich,

e)

die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben,

f)

die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben.

(2) Die Gewährleistung dieser Ziele soll insbesondere erfolgen durch:

a)

die Akzeptanz jedes einzelnen Kindes als eigene Persönlichkeit sowie die Achtung und Förderung der Rechte, Würde, Freude und Neugier der Kinder,

b)

die Erziehung und die Bildung der Kinder nach erprobten ganzheitlichen Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Bedürfnisse,

c)

die Förderung der Fort- und Weiterbildung des in der Kinderbetreuung tätigen Personals,

d)

die bedarfsorientierte Entwicklung, Schaffung und Förderung eines flächendeckenden ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbesuch sowie für schulpflichtige Kinder unter besonderer Berücksichtigung von alterserweiterten und gemeindeübergreifenden Lösungen.

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