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(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Landesbeitrages ist mit Bescheid zu entscheidenAuf Grund des Antrags hat die Landtagsdirektion dem Klub die Höhe des Landesbeitrags mitzuteilen. Sofern der Klub binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung eine Überprüfung beantragt, entscheidet die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident endgültig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Ändern sich die für die Gewährung des Landesbeitrages maßgebenden Verhältnisse nach einer Landtagswahl, insbesondere die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Klubs, so ist die Höhe des Landesbeitrages von Amts wegen neu zu berechnen oder einzustellen. Als Stichtag für die Neuberechnung gilt der Monatserste, der der Veränderung folgt.
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Landesbeitrages ist mit Bescheid zu entscheidenAuf Grund des Antrags hat die Landtagsdirektion dem Klub die Höhe des Landesbeitrags mitzuteilen. Sofern der Klub binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung eine Überprüfung beantragt, entscheidet die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident endgültig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Ändern sich die für die Gewährung des Landesbeitrages maßgebenden Verhältnisse nach einer Landtagswahl, insbesondere die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Klubs, so ist die Höhe des Landesbeitrages von Amts wegen neu zu berechnen oder einzustellen. Als Stichtag für die Neuberechnung gilt der Monatserste, der der Veränderung folgt.