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(2) Der Landesbeitrag für das Jahr 1992 ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis spätestens 31. Mai 1992 zu beantragen; bei der Berechnung ist in Anwendung des § 2 der Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder für 1990 heranzuziehen. Der Landesbeitrag ist längstens einen Monat nach Entscheidung über den Antrag anzuweisen. Bei der Anweisung sind jedoch jene Beträge anzurechnen, die den Landtagsklubs nach Maßgabe des Voranschlages des Landes für das Verwaltungsjahr 1992 bis zum Anweisungszeitpunkt tatsächlich zugekommen sind.
(2) Der Landesbeitrag für das Jahr 1992 ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis spätestens 31. Mai 1992 zu beantragen; bei der Berechnung ist in Anwendung des § 2 der Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder für 1990 heranzuziehen. Der Landesbeitrag ist längstens einen Monat nach Entscheidung über den Antrag anzuweisen. Bei der Anweisung sind jedoch jene Beträge anzurechnen, die den Landtagsklubs nach Maßgabe des Voranschlages des Landes für das Verwaltungsjahr 1992 bis zum Anweisungszeitpunkt tatsächlich zugekommen sind.