§ 5 Oö. PFG 2016 § 5

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Über den Antrag auf Parteienfinanzierung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(2) Ändern sich die für die Finanzierung maßgebenden Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Landtagspartei, so ist die Finanzierung von Amts wegen neu feszusetzen (Anm. richtig: festzusetzen) bzw. einzustellen. Stichtag für die Neuberechnung der Finanzierungsbeträge ist dabei der Monatserste, der der Veränderung folgt, bzw. im Falle einer Änderung auf Grund einer Landtagswahl der Tag der ersten Sitzung des neugewählten Landtages (Art. 18 Abs. 3 Oö. L-VG 1991). (Anm: LGBl.Nr. 88/2012, 94/2017)

(3) Der bei einer Neuberechnung gemäß Abs. 2 entstehende Differenzbetrag ist zur nächsten fälligen Halbjahresrate hinzuzuzählen oder von ihr abzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2017

(1) Über den Antrag auf Parteienfinanzierung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(2) Ändern sich die für die Finanzierung maßgebenden Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Landtagspartei, so ist die Finanzierung von Amts wegen neu feszusetzen (Anm. richtig: festzusetzen) bzw. einzustellen. Stichtag für die Neuberechnung der Finanzierungsbeträge ist dabei der Monatserste, der der Veränderung folgt, bzw. im Falle einer Änderung auf Grund einer Landtagswahl der Tag der ersten Sitzung des neugewählten Landtages (Art. 18 Abs. 3 Oö. L-VG 1991). (Anm: LGBl.Nr. 88/2012, 94/2017)

(3) Der bei einer Neuberechnung gemäß Abs. 2 entstehende Differenzbetrag ist zur nächsten fälligen Halbjahresrate hinzuzuzählen oder von ihr abzuziehen.

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