§ 6 Oö. PFG 2016

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2020 bis 31.12.9999

Jede politische Partei, die Finanzierungsmittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung dieser Mittel Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen, die den Parteien auf Grund dieses Landesgesetzes zukommen, sind nur bei jener territorialen Gliederung der Partei (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisation) anzuführen, bei der sie tatsächlich verwendet werden. Die Verwendung ist im zweiten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen. Dies gilt auch als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung. (Anm: LGBl. Nr. 10/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)

Stand vor dem 14.02.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 14.02.2020

Jede politische Partei, die Finanzierungsmittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung dieser Mittel Aufzeichnungen zu führen. Einnahmen, die den Parteien auf Grund dieses Landesgesetzes zukommen, sind nur bei jener territorialen Gliederung der Partei (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisation) anzuführen, bei der sie tatsächlich verwendet werden. Die Verwendung ist im zweiten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts nach § 5 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen. Dies gilt auch als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung. (Anm: LGBl. Nr. 10/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)

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