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(1) Zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sind berechtigt:
a) | natürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind, | |||||||||
b) | juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind, | |||||||||
c) | Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen. |
(2) Die Errichtung ist nur zulässig, wenn die nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht, vorliegen.
(3) Der Erhalter hat der Landesregierung die Errichtung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten. Ergeben sich begründete Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderbetreuungseinrichtung, so hat die Behörde den Erhalter aufzufordern, die entsprechenden baurechtlichen Nachweise zu erbringen.
(4) Die Landesregierung hat die Errichtung binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen, so ist die Errichtung zu untersagen. Eine Untersagung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann. In einem solchen Fall ist die Errichtung unter den erforderlichen Bedingungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
(5) Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige, so gilt die Errichtung der Kinderbetreuungseinrichtung als genehmigt.
(6) Als nicht verlässlich im Sinn des Abs. 1 lit. a und b sind Personen anzusehen, die
a) | wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, insbesondere wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
b) | wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung oder | |||||||||
c) | wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen | |||||||||
von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. |
(7) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind der Anzeige Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der jeweils geltenden Fassung, anzuschließen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des Abs. 6 nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein; ist dies aufgrund besonderer Umstände in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, nicht möglich, so muss die eidesstattliche Erklärung in Österreich abgegeben worden und notariell beglaubigt sein.
(1) Zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sind berechtigt:
a) | natürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind, | |||||||||
b) | juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind, | |||||||||
c) | Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen. |
(2) Die Errichtung ist nur zulässig, wenn die nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht, vorliegen.
(3) Der Erhalter hat der Landesregierung die Errichtung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten. Ergeben sich begründete Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderbetreuungseinrichtung, so hat die Behörde den Erhalter aufzufordern, die entsprechenden baurechtlichen Nachweise zu erbringen.
(4) Die Landesregierung hat die Errichtung binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen, so ist die Errichtung zu untersagen. Eine Untersagung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann. In einem solchen Fall ist die Errichtung unter den erforderlichen Bedingungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
(5) Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige, so gilt die Errichtung der Kinderbetreuungseinrichtung als genehmigt.
(6) Als nicht verlässlich im Sinn des Abs. 1 lit. a und b sind Personen anzusehen, die
a) | wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, insbesondere wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
b) | wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung oder | |||||||||
c) | wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen | |||||||||
von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. |
(7) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind der Anzeige Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der jeweils geltenden Fassung, anzuschließen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des Abs. 6 nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein; ist dies aufgrund besonderer Umstände in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, nicht möglich, so muss die eidesstattliche Erklärung in Österreich abgegeben worden und notariell beglaubigt sein.