§ 14 T-KK Stilllegung

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Erhalter kann die Kinderbetreuungseinrichtung jederzeit stilllegen. Er hat die Stilllegung spätestens vier Monate im Voraus der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen, wenn eine der gesetzlich oder durch Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere in pädagogischer, personeller, hygienischer, organisatorischer oder räumlicher Hinsicht, weggefallen ist. Der Erhalter hat die Stilllegung unverzüglich der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Wiederaufnahme des Betriebs einer stillgelegten Kinderbetreuungseinrichtung bedarf einer neuerlichen Anzeige nach § 13 Abs. 3.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2016

(1) Der Erhalter kann die Kinderbetreuungseinrichtung jederzeit stilllegen. Er hat die Stilllegung spätestens vier Monate im Voraus der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen, wenn eine der gesetzlich oder durch Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere in pädagogischer, personeller, hygienischer, organisatorischer oder räumlicher Hinsicht, weggefallen ist. Der Erhalter hat die Stilllegung unverzüglich der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Wiederaufnahme des Betriebs einer stillgelegten Kinderbetreuungseinrichtung bedarf einer neuerlichen Anzeige nach § 13 Abs. 3.

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