§ 17 T-KK (weggefallen)

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede Kinderbetreuungseinrichtung ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erarbeiten. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
    1. a)Litera aeine Risikoanalyse,
    2. b)Litera beinen Verhaltenskodex,
    3. c)Litera ceinen Leitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen und
    4. d)Litera deinen Plan zur Umsetzung und zur Implementierung.
  2. (2)Absatz 2Das Kinderschutzkonzept ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen mindestens alle zwei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Evaluierung hat der Erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Das Kinderschutzkonzept ist von der Leitung (Paragraph 30,) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen mindestens alle zwei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Evaluierung hat der Erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Das Kinderschutzkonzept hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist das Kinderschutzkonzept auf Wunsch auszuhändigen.
§ 17 T-KK (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede Kinderbetreuungseinrichtung ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erarbeiten. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
    1. a)Litera aeine Risikoanalyse,
    2. b)Litera beinen Verhaltenskodex,
    3. c)Litera ceinen Leitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen und
    4. d)Litera deinen Plan zur Umsetzung und zur Implementierung.
  2. (2)Absatz 2Das Kinderschutzkonzept ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen mindestens alle zwei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Evaluierung hat der Erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Das Kinderschutzkonzept ist von der Leitung (Paragraph 30,) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen mindestens alle zwei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Evaluierung hat der Erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Das Kinderschutzkonzept hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist das Kinderschutzkonzept auf Wunsch auszuhändigen.
§ 17 T-KK (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

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