§ 18 T-KK Inklusionsmaßnahmen bei erhöhtem Unterstützungsbedarf in einer Kinderbetreuungsgruppe

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUm die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen während der Kernzeit (§ 11 Abs. 3) durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wennUm die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen während der Kernzeit (Paragraph 11, Absatz 3,) durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn
    1. a)Litera aeine befürwortende schriftliche Situationsanalyse (Abs. 3) der Landesregierung vorliegt,eine befürwortende schriftliche Situationsanalyse (Absatz 3,) der Landesregierung vorliegt,
    2. b)Litera beine außergewöhnlich belastende Gruppenkonstellation vorliegt oder die soziale Integration aller in der Gruppe betreuten Kinder nur mit Hilfe von Stützstunden möglich ist und der Bildungs- und Erziehungsauftrag sonst nicht erfüllbar ist und
    3. c)Litera ckeine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c erforderlichen Angaben, insbesondere auch eine schriftliche Aufstellung aller zur Inklusion der in der Gruppe betreuten Kinder geprüften Maßnahmen sowie der in diesem Zusammenhang bereits umgesetzten Maßnahmen zu enthalten.Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b und c erforderlichen Angaben, insbesondere auch eine schriftliche Aufstellung aller zur Inklusion der in der Gruppe betreuten Kinder geprüften Maßnahmen sowie der in diesem Zusammenhang bereits umgesetzten Maßnahmen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die schriftliche Situationsanalyse hat insbesondere
    1. a)Litera aeine Beschreibung der vorhandenen Struktur-, Orientierungs- und Prozessqualität und der besonders herausfordernden Faktoren in der Gruppe,
    2. b)Litera beine Beurteilung, ob aufgrund der gegebenen Situation unter Berücksichtigung der durch den Erhalter geprüften bzw. umgesetzten Maßnahmen die Notwendigkeit des Einsatzes von Stützstunden besteht und
    3. c)Litera cdas allenfalls erforderliche Ausmaß an Stützstunden und deren allfällige Zweckbindung
    zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.
  5. (5)Absatz 5Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.Erfolgt innerhalb der im Absatz 4, genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.

(1) Um die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn

a)

eine schriftliche Situationsanalyse der Landesregierung vorliegt,

b)

eine außergewöhnlich belastende Gruppenkonstellation vorliegt oder die soziale Integration aller in der Gruppe betreuten Kinder nur mit Hilfe von Stützstunden möglich ist und der Bildungs- und Erziehungsauftrag sonst nicht erfüllbar ist und

c)

keine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ermöglichen.

(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.

(4) Erfolgt innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsUm die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen während der Kernzeit (§ 11 Abs. 3) durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wennUm die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen während der Kernzeit (Paragraph 11, Absatz 3,) durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn
    1. a)Litera aeine befürwortende schriftliche Situationsanalyse (Abs. 3) der Landesregierung vorliegt,eine befürwortende schriftliche Situationsanalyse (Absatz 3,) der Landesregierung vorliegt,
    2. b)Litera beine außergewöhnlich belastende Gruppenkonstellation vorliegt oder die soziale Integration aller in der Gruppe betreuten Kinder nur mit Hilfe von Stützstunden möglich ist und der Bildungs- und Erziehungsauftrag sonst nicht erfüllbar ist und
    3. c)Litera ckeine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c erforderlichen Angaben, insbesondere auch eine schriftliche Aufstellung aller zur Inklusion der in der Gruppe betreuten Kinder geprüften Maßnahmen sowie der in diesem Zusammenhang bereits umgesetzten Maßnahmen zu enthalten.Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b und c erforderlichen Angaben, insbesondere auch eine schriftliche Aufstellung aller zur Inklusion der in der Gruppe betreuten Kinder geprüften Maßnahmen sowie der in diesem Zusammenhang bereits umgesetzten Maßnahmen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die schriftliche Situationsanalyse hat insbesondere
    1. a)Litera aeine Beschreibung der vorhandenen Struktur-, Orientierungs- und Prozessqualität und der besonders herausfordernden Faktoren in der Gruppe,
    2. b)Litera beine Beurteilung, ob aufgrund der gegebenen Situation unter Berücksichtigung der durch den Erhalter geprüften bzw. umgesetzten Maßnahmen die Notwendigkeit des Einsatzes von Stützstunden besteht und
    3. c)Litera cdas allenfalls erforderliche Ausmaß an Stützstunden und deren allfällige Zweckbindung
    zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.
  5. (5)Absatz 5Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.Erfolgt innerhalb der im Absatz 4, genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.

(1) Um die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn

a)

eine schriftliche Situationsanalyse der Landesregierung vorliegt,

b)

eine außergewöhnlich belastende Gruppenkonstellation vorliegt oder die soziale Integration aller in der Gruppe betreuten Kinder nur mit Hilfe von Stützstunden möglich ist und der Bildungs- und Erziehungsauftrag sonst nicht erfüllbar ist und

c)

keine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ermöglichen.

(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.

(4) Erfolgt innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.

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