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(1) Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach § 8 insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung, Betreuung, Bildung und Pflege von Kindern undmit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oderbzw. Kindern, denen MaßnahmenLeistungen nach dem Tiroler RehabilitationsgesetzTeilhabegesetz gewährt werden, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Inklusion und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.
(2) Jene pädagogische Fachkraft, die die Anstellungserfordernisse für Integrationsgruppen erfüllt, hat für jedes einzelne Kind mit erhöhtem Förderbedarf oder für jedes einzelne Kind, dem Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden, einen Förderplan zu entwickeln und umzusetzen. Dieser hat dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes und den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf den Gebieten der Integration und Inklusion zu entsprechen. Darüber hinaus können auch Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz durchgeführt werden.
(1) Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach § 8 insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung, Betreuung, Bildung und Pflege von Kindern undmit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oderbzw. Kindern, denen MaßnahmenLeistungen nach dem Tiroler RehabilitationsgesetzTeilhabegesetz gewährt werden, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Inklusion und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.
(2) Jene pädagogische Fachkraft, die die Anstellungserfordernisse für Integrationsgruppen erfüllt, hat für jedes einzelne Kind mit erhöhtem Förderbedarf oder für jedes einzelne Kind, dem Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden, einen Förderplan zu entwickeln und umzusetzen. Dieser hat dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes und den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf den Gebieten der Integration und Inklusion zu entsprechen. Darüber hinaus können auch Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz durchgeführt werden.