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(2) In heilpädagogischen Gruppen beträgt die zulässige Zahl der Kinder abweichend von § 10 Abs. 1 mindestens vier und höchstens acht.
(3) Jede heilpädagogische Gruppe ist abweichend von § 29 Abs. 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, wobei mindestens eine pädagogische Fachkraft die Anstellungserfordernisse für heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen zu erfüllen hat.
(4) Jene pädagogische Fachkraft, die die Anstellungserfordernisse für heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen erfüllt, hat für jedes einzelne Kind mit erhöhtem Förderbedarf einen Förderplan zu entwickeln und umzusetzen. Dieser hat dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes und den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Heilpädagogik zu entsprechen.
(5) § 19 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) In heilpädagogischen Gruppen beträgt die zulässige Zahl der Kinder abweichend von § 10 Abs. 1 mindestens vier und höchstens acht.
(3) Jede heilpädagogische Gruppe ist abweichend von § 29 Abs. 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, wobei mindestens eine pädagogische Fachkraft die Anstellungserfordernisse für heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen zu erfüllen hat.
(4) Jene pädagogische Fachkraft, die die Anstellungserfordernisse für heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen erfüllt, hat für jedes einzelne Kind mit erhöhtem Förderbedarf einen Förderplan zu entwickeln und umzusetzen. Dieser hat dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes und den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Heilpädagogik zu entsprechen.
(5) § 19 Abs. 5 gilt sinngemäß.