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(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem verpflichtenden Elterngespräch zu übermitteln, die
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(3) Im Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer pädagogischen Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
(4) Das Land Tirol leistet an die Gemeinden einen Beitrag zu den Kosten der Elterngespräche nach Abs. 3 in folgender Höhe:
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(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.
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(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem verpflichtenden Elterngespräch zu übermitteln, die
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(3) Im Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer pädagogischen Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
(4) Das Land Tirol leistet an die Gemeinden einen Beitrag zu den Kosten der Elterngespräche nach Abs. 3 in folgender Höhe:
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(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.