§ 26a T-KK (weggefallen)

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1§ 26a T-KK seit 24.05.2019 weggefallen. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, denjenigen Gemeinden, in denen diese Kinder ihren Hauptwohnsitz haben, bis zum 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres bekannt zu geben. Dabei sind folgende Daten zu übermitteln:

a)

Name des Kindes und der Eltern,

b)

Geburtsdatum des Kindes und

c)

Wohnadresse des Kindes und der Eltern.

In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem verpflichtenden Elterngespräch zu übermitteln, die

a)

ihren Hauptwohnsitz mit Stichtag 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres in der betreffenden Gemeinde haben,

b)

vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden und

c)

nicht bereits zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung angemeldet sind.

Die Einladung zum Elterngespräch muss so zeitgerecht erfolgen, dass eine Anmeldung für das unmittelbar folgende Kinderbetreuungsjahr noch möglich ist. Eltern von Kindern, die nach dem Stichtag nachweislich keinen Hauptwohnsitz mehr in der Gemeinde haben, müssen von dieser Gemeinde nicht zum Elterngespräch eingeladen werden.

(3) Im Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer pädagogischen Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.

(4) Das Land Tirol leistet an die Gemeinden einen Beitrag zu den Kosten der Elterngespräche nach Abs. 3 in folgender Höhe:

a)

für jedes stattgefundene Elterngespräch 100,- Euro;

b)

für die Anwesenheit der pädagogischen Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b bei Nichterscheinen der Eltern zum Elterngespräch 30,- Euro.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.

Stand vor dem 24.05.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 24.05.2019
(1) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1§ 26a T-KK seit 24.05.2019 weggefallen. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, denjenigen Gemeinden, in denen diese Kinder ihren Hauptwohnsitz haben, bis zum 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres bekannt zu geben. Dabei sind folgende Daten zu übermitteln:

a)

Name des Kindes und der Eltern,

b)

Geburtsdatum des Kindes und

c)

Wohnadresse des Kindes und der Eltern.

In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem verpflichtenden Elterngespräch zu übermitteln, die

a)

ihren Hauptwohnsitz mit Stichtag 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres in der betreffenden Gemeinde haben,

b)

vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden und

c)

nicht bereits zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung angemeldet sind.

Die Einladung zum Elterngespräch muss so zeitgerecht erfolgen, dass eine Anmeldung für das unmittelbar folgende Kinderbetreuungsjahr noch möglich ist. Eltern von Kindern, die nach dem Stichtag nachweislich keinen Hauptwohnsitz mehr in der Gemeinde haben, müssen von dieser Gemeinde nicht zum Elterngespräch eingeladen werden.

(3) Im Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer pädagogischen Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.

(4) Das Land Tirol leistet an die Gemeinden einen Beitrag zu den Kosten der Elterngespräche nach Abs. 3 in folgender Höhe:

a)

für jedes stattgefundene Elterngespräch 100,- Euro;

b)

für die Anwesenheit der pädagogischen Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b bei Nichterscheinen der Eltern zum Elterngespräch 30,- Euro.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.

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