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(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Im Fall des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vom Magistrat dem Dienstgeber die Herstellung neuer beziehungsweise die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Im Fall des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vom Magistrat dem Dienstgeber die Herstellung neuer beziehungsweise die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist aufzutragen.