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(1) Der Erhalter hat für jede Art der in einer Kinderbetreuungseinrichtung geführten Kinderbetreuungsgruppen eine gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2), die die Zusatzerfordernisse nach § 33 erfüllt, mit deren Leitung zu betrauen. Abweichend davon kann auch eine Person mit der Leitung verschiedenartiger Kinderbetreuungsgruppen eines Erhalters betraut werden, sofern sich diese im selben Gebäude befinden. Die Leitung besteht in pädagogischer und administrativer Hinsicht und umfasst insbesondere auch das Qualitätsmanagement und die Personalentwicklung. Erfüllt der Erhalter alle entsprechenden Anstellungs- und Zusatzerfordernisse, so kann er die Leitung selbst wahrnehmen.
(2) Die mit der Leitung betraute Person sowie jeder Wechsel in dieser Funktion sind der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Der Erhalter hat für jede Art der in einer Kinderbetreuungseinrichtung geführten Kinderbetreuungsgruppen eine gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2), die die Zusatzerfordernisse nach § 33 erfüllt, mit deren Leitung zu betrauen. Abweichend davon kann auch eine Person mit der Leitung verschiedenartiger Kinderbetreuungsgruppen eines Erhalters betraut werden, sofern sich diese im selben Gebäude befinden. Die Leitung besteht in pädagogischer und administrativer Hinsicht und umfasst insbesondere auch das Qualitätsmanagement und die Personalentwicklung. Erfüllt der Erhalter alle entsprechenden Anstellungs- und Zusatzerfordernisse, so kann er die Leitung selbst wahrnehmen.
(2) Die mit der Leitung betraute Person sowie jeder Wechsel in dieser Funktion sind der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.