§ 32 T-KK Zeitlich befristete Verwendung, Verwendung in bestimmten Zeiten

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Stehen entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:

a)

als pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippen- und Kindergartengruppen Personen, die über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern verfügen,

b)

als pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die

1.

über eine hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern verfügen oder

2.

eine höhere oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule mit Erfolg abgeschlossen haben;

dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zumindest eine pädagogische Fachkraft in der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung oder im betreffenden öffentlichen Schülerheim das Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 lit. c erfüllt,

c)

als pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kinderkrippen- und Kindergartengruppen sowie in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. a bis cund b erfüllen,

d)

als pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen und in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind,

1.

Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. c erfüllen, oder,

2.

wenn ein entsprechend qualifizierter Bewerber nachweislich nicht zur Verfügung steht, auch Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. a und b erfüllen.

(2) Sobald entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) zur Verfügung stehen, dürfen pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, in der betreffenden Funktion nicht mehr weiterverwendet werden.

(3) Pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, dürfen weiters verwendet werden:

a)

in Kinderkrippen- und Kindergartengruppen in Zeiten nach 14.00 Uhr und in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres,

b)

in Hortgruppen in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres.

In diesen Fällen gelten die im Abs. 1 einleitend festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen sowie Abs. 2 nicht.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2016

(1) Stehen entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:

a)

als pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippen- und Kindergartengruppen Personen, die über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern verfügen,

b)

als pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die

1.

über eine hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern verfügen oder

2.

eine höhere oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule mit Erfolg abgeschlossen haben;

dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zumindest eine pädagogische Fachkraft in der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung oder im betreffenden öffentlichen Schülerheim das Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 lit. c erfüllt,

c)

als pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kinderkrippen- und Kindergartengruppen sowie in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. a bis cund b erfüllen,

d)

als pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen und in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind,

1.

Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. c erfüllen, oder,

2.

wenn ein entsprechend qualifizierter Bewerber nachweislich nicht zur Verfügung steht, auch Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. a und b erfüllen.

(2) Sobald entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) zur Verfügung stehen, dürfen pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, in der betreffenden Funktion nicht mehr weiterverwendet werden.

(3) Pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, dürfen weiters verwendet werden:

a)

in Kinderkrippen- und Kindergartengruppen in Zeiten nach 14.00 Uhr und in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres,

b)

in Hortgruppen in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres.

In diesen Fällen gelten die im Abs. 1 einleitend festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen sowie Abs. 2 nicht.

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