§ 38b T-KK Zusätzliche Förderungen

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:

  1. a)Litera azusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen nach § 18 genehmigte Stützstunden; sofern der Erhalter eine Gemeinde ist, ist bei der Festsetzung der Höhe der Förderung die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach Paragraph 29, als Inklusionsmaßnahmen nach Paragraph 18, genehmigte Stützstunden; sofern der Erhalter eine Gemeinde ist, ist bei der Festsetzung der Höhe der Förderung die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;
  2. b)Litera bden organisatorischen Aufwand, wenn
    1. 1.Ziffer einsvom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder
    2. 2.Ziffer 2Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden.

a)

Öffnungszeiten außerhalb des Kindergartenjahres (Ferienöffnung);

b)

zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen vorgeschriebene Stützstunden; bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;

c)

den organisatorischen Aufwand, wenn

1.

vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder

2.

Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.09.2022 bis 09.07.2024

Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:

  1. a)Litera azusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen nach § 18 genehmigte Stützstunden; sofern der Erhalter eine Gemeinde ist, ist bei der Festsetzung der Höhe der Förderung die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach Paragraph 29, als Inklusionsmaßnahmen nach Paragraph 18, genehmigte Stützstunden; sofern der Erhalter eine Gemeinde ist, ist bei der Festsetzung der Höhe der Förderung die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;
  2. b)Litera bden organisatorischen Aufwand, wenn
    1. 1.Ziffer einsvom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder
    2. 2.Ziffer 2Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden.

a)

Öffnungszeiten außerhalb des Kindergartenjahres (Ferienöffnung);

b)

zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen vorgeschriebene Stützstunden; bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;

c)

den organisatorischen Aufwand, wenn

1.

vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder

2.

Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden.

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