§ 38c T-KK (weggefallen)

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
Die Abwicklung der Förderung nach den §§ 38a § 38c T-KKund 38b ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln seit 31.08.2022 weggefallen. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2022
Die Abwicklung der Förderung nach den §§ 38a § 38c T-KKund 38b ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln seit 31.08.2022 weggefallen. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.

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