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(2) Die Abwicklung der Ausgleichszahlung ist durch eine Richtlinie der Landesregierung näher zu regeln. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.
(2) Die Abwicklung der Ausgleichszahlung ist durch eine Richtlinie der Landesregierung näher zu regeln. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.