§ 38d T-KK (weggefallen)

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Erhält eine Gemeinde nach den Bestimmungen des § 38a § 38d T-KKeine geringere Förderung als sie nach den Bestimmungen des § 38b in der vor dem 1 seit 31.08.2022 weggefallen. September 2016 geltenden Fassung erhalten würde, so hat das Land Tirol der Gemeinde auf ihren begründeten Antrag eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Differenzbetrages zu leisten.

(2) Die Abwicklung der Ausgleichszahlung ist durch eine Richtlinie der Landesregierung näher zu regeln. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2022
(1) Erhält eine Gemeinde nach den Bestimmungen des § 38a § 38d T-KKeine geringere Förderung als sie nach den Bestimmungen des § 38b in der vor dem 1 seit 31.08.2022 weggefallen. September 2016 geltenden Fassung erhalten würde, so hat das Land Tirol der Gemeinde auf ihren begründeten Antrag eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Differenzbetrages zu leisten.

(2) Die Abwicklung der Ausgleichszahlung ist durch eine Richtlinie der Landesregierung näher zu regeln. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

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