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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Tagesbetreuung von Kindern zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume sowie über die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Tagesmütter bzw. Tagesväter zu enthalten. Auf Antrag kann die Landesregierung mit Bescheid eine Nachsicht von diesen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung den Tagesmüttern, Tagesvätern bzw. dem Erhalter wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Tagesbetreuung von Kindern unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Tagesbetreuung entsprechend der Genehmigung ausgeübt wird. § 41 Abs. 4 und § 42 Abs. 1, 2 und 3 lit. a Z 1, b, c und d gelten sinngemäß.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Tagesbetreuung mindestens fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Tagesbetreuung von Kindern zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume sowie über die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Tagesmütter bzw. Tagesväter zu enthalten. Auf Antrag kann die Landesregierung mit Bescheid eine Nachsicht von diesen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung den Tagesmüttern, Tagesvätern bzw. dem Erhalter wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Tagesbetreuung von Kindern unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Tagesbetreuung entsprechend der Genehmigung ausgeübt wird. § 41 Abs. 4 und § 42 Abs. 1, 2 und 3 lit. a Z 1, b, c und d gelten sinngemäß.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Tagesbetreuung mindestens fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.