§ 48 T-KK Strafbestimmungen

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aals Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem § 7 entsprechende Bezeichnung führt,als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem Paragraph 7, entsprechende Bezeichnung führt,
    2. b)Litera bals Erhalter
      1. 1.Ziffer einsohne Anzeige nach § 10 Abs. 5, vor dem Ablauf der im § 10 Abs. 5 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 1 überschreitet,ohne Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5,, vor dem Ablauf der im Paragraph 10, Absatz 5, vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach Paragraph 10, Absatz eins, überschreitet,
      2. 2.Ziffer 2die Kindermindestzahl nach § 10 Abs. 1 unterschreitet,die Kindermindestzahl nach Paragraph 10, Absatz eins, unterschreitet,
      3. 3.Ziffer 3die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach Paragraph 10, Absatz 7, vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,
      4. 4.Ziffer 4die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach Paragraph 10, Absatz 7, vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,
    3. c)Litera cals Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach § 11 Abs. 2 unterschreitet,als Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach Paragraph 11, Absatz 2, unterschreitet,
    4. d)Litera deine Nutzungsänderung von Räumen und Liegenschaften ohne Anzeige nach § 12 Abs. 6, vor dem Ablauf der im § 12 Abs. 7 vorhergesehenen Frist oder trotz Untersagung der angezeigten Maßnahmen durchführt,eine Nutzungsänderung von Räumen und Liegenschaften ohne Anzeige nach Paragraph 12, Absatz 6,, vor dem Ablauf der im Paragraph 12, Absatz 7, vorhergesehenen Frist oder trotz Untersagung der angezeigten Maßnahmen durchführt,
    5. e)Litera eeine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach § 13 Abs. 3, vor dem Ablauf der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,eine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach Paragraph 13, Absatz 3,, vor dem Ablauf der im Paragraph 13, Absatz 4, vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,
    6. f)Litera fals Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (§ 14 Abs. 1), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (§ 14 Abs. 2) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (§ 42 Abs. 3) weiter betreibt,als Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (Paragraph 14, Absatz eins,), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (Paragraph 14, Absatz 2,) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (Paragraph 42, Absatz 3,) weiter betreibt,
    7. g)Litera gals Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (§ 14 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (Paragraph 14, Absatz eins und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    8. h)Litera hals Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 2 durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (§ 42 Abs. 4) weiter durchführt,als Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach Paragraph 15, Absatz 2, durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (Paragraph 42, Absatz 4,) weiter durchführt,
    9. i)Litera ials Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach § 18 Abs. 2, vor dem Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 4 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,als Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 2,, vor dem Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 4, oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,
    10. j)Litera jals Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach § 21 Abs. 5, vor dem Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 6 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt oder trotz Entzuges der Genehmigung (§ 21 Abs. 9) weiter betreibt,als Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach Paragraph 21, Absatz 5,, vor dem Ablauf der Frist nach Paragraph 21, Absatz 6, oder trotz Untersagung der Einrichtung führt oder trotz Entzuges der Genehmigung (Paragraph 21, Absatz 9,) weiter betreibt,
    11. k)Litera kals Erhalter der Verpflichtung nach § 22 Abs. 6 nicht nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz 6, nicht nachkommt,
    12. l)Litera lals Erhalter entgegen § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,als Erhalter entgegen Paragraph 41, Absatz 4, den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,
    13. m)Litera mals Erhalter
      1. 1.Ziffer einseinem Mängelbehebungsauftrag nach § 42 Abs. 1 nicht fristgerecht entspricht odereinem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 42, Absatz eins, nicht fristgerecht entspricht oder
      2. 2.Ziffer 2die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach § 42 Abs. 2 weiter betreibt,die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach Paragraph 42, Absatz 2, weiter betreibt,
    14. n)Litera neine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach § 43 Abs. 1 ausübt,eine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach Paragraph 43, Absatz eins, ausübt,
    15. o)Litera oentgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,entgegen Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,
    16. p)Litera pals Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 46 Abs. 10 nicht nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach Paragraph 46, Absatz 10, nicht nachkommt,
    17. q)Litera qals Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 4 letzter Satz verstößt,als Elternteil gegen die Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz 4, letzter Satz verstößt,
    18. r)Litera rals Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 6 verstößt,als Elternteil gegen die Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz 6, verstößt,
    19. s)Litera sdie Verschwiegenheitspflicht nach § 36 Abs. 3 verletzt.die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 36, Absatz 3, verletzt.
  2. (2)Absatz 2Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:
    1. a)Litera aVerwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis p mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis p mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,
    2. b)Litera bVerwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. q mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro undVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera q, mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro und
    3. c)Litera cVerwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. r und s mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera r und s mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem § 7 entsprechende Bezeichnung führt,

b)

als Erhalter

1.

ohne Anzeige nach § 10 Abs. 5, vor dem Ablauf der im § 10 Abs. 5 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 1 überschreitet,

2.

die Kindermindestzahl nach § 10 Abs. 1 unterschreitet,

3.

die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,

4.

die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,

c)

als Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach § 11 Abs. 2 unterschreitet,

d)

eine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach § 13 Abs. 3, vor dem Ablauf der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,

e)

als Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (§ 14 Abs. 1), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (§ 14 Abs. 2) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (§ 42 Abs. 3) weiter betreibt,

f)

als Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (§ 14 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

als Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 3 durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (§ 42 Abs. 4) weiter durchführt,

h)

als Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach § 18 Abs. 2, vor dem Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 3 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,

i)

als Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach § 21 Abs. 5, vor dem Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 6 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,

j)

als Erhalter entgegen § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,

k)

als Erhalter

1.

einem Mängelbehebungsauftrag nach § 42 Abs. 1 nicht fristgerecht entspricht oder

2.

die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach § 42 Abs. 2 weiter betreibt,

l)

eine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach § 43 Abs. 1 ausübt,

m)

entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,

n)

als Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 46 Abs. 5 nicht nachkommt,

o)

als Elternteil gegen die Verpflichtung nach „§ 28 Abs. 4 letzter Satz verstößt,

p)

als Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 6 verstößt,

q)

als Elternteil nach einer dokumentierten Ermahnung durch die Leitung einer Kinderkrippe oder eines Kindergartens nach § 28 Abs. 8 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt,

r)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 36 Abs. 3 verletzt.

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:

a)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis n mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,

b)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. o mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro,

c)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. p und r mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro und

d)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. q mit einer Geldstrafe bis zu 110,- Euro.

Stand vor dem 15.11.2024

In Kraft vom 01.09.2022 bis 15.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aals Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem § 7 entsprechende Bezeichnung führt,als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem Paragraph 7, entsprechende Bezeichnung führt,
    2. b)Litera bals Erhalter
      1. 1.Ziffer einsohne Anzeige nach § 10 Abs. 5, vor dem Ablauf der im § 10 Abs. 5 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 1 überschreitet,ohne Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5,, vor dem Ablauf der im Paragraph 10, Absatz 5, vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach Paragraph 10, Absatz eins, überschreitet,
      2. 2.Ziffer 2die Kindermindestzahl nach § 10 Abs. 1 unterschreitet,die Kindermindestzahl nach Paragraph 10, Absatz eins, unterschreitet,
      3. 3.Ziffer 3die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach Paragraph 10, Absatz 7, vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,
      4. 4.Ziffer 4die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach Paragraph 10, Absatz 7, vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,
    3. c)Litera cals Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach § 11 Abs. 2 unterschreitet,als Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach Paragraph 11, Absatz 2, unterschreitet,
    4. d)Litera deine Nutzungsänderung von Räumen und Liegenschaften ohne Anzeige nach § 12 Abs. 6, vor dem Ablauf der im § 12 Abs. 7 vorhergesehenen Frist oder trotz Untersagung der angezeigten Maßnahmen durchführt,eine Nutzungsänderung von Räumen und Liegenschaften ohne Anzeige nach Paragraph 12, Absatz 6,, vor dem Ablauf der im Paragraph 12, Absatz 7, vorhergesehenen Frist oder trotz Untersagung der angezeigten Maßnahmen durchführt,
    5. e)Litera eeine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach § 13 Abs. 3, vor dem Ablauf der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,eine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach Paragraph 13, Absatz 3,, vor dem Ablauf der im Paragraph 13, Absatz 4, vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,
    6. f)Litera fals Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (§ 14 Abs. 1), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (§ 14 Abs. 2) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (§ 42 Abs. 3) weiter betreibt,als Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (Paragraph 14, Absatz eins,), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (Paragraph 14, Absatz 2,) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (Paragraph 42, Absatz 3,) weiter betreibt,
    7. g)Litera gals Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (§ 14 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (Paragraph 14, Absatz eins und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    8. h)Litera hals Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 2 durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (§ 42 Abs. 4) weiter durchführt,als Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach Paragraph 15, Absatz 2, durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (Paragraph 42, Absatz 4,) weiter durchführt,
    9. i)Litera ials Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach § 18 Abs. 2, vor dem Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 4 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,als Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 2,, vor dem Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 4, oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,
    10. j)Litera jals Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach § 21 Abs. 5, vor dem Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 6 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt oder trotz Entzuges der Genehmigung (§ 21 Abs. 9) weiter betreibt,als Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach Paragraph 21, Absatz 5,, vor dem Ablauf der Frist nach Paragraph 21, Absatz 6, oder trotz Untersagung der Einrichtung führt oder trotz Entzuges der Genehmigung (Paragraph 21, Absatz 9,) weiter betreibt,
    11. k)Litera kals Erhalter der Verpflichtung nach § 22 Abs. 6 nicht nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz 6, nicht nachkommt,
    12. l)Litera lals Erhalter entgegen § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,als Erhalter entgegen Paragraph 41, Absatz 4, den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,
    13. m)Litera mals Erhalter
      1. 1.Ziffer einseinem Mängelbehebungsauftrag nach § 42 Abs. 1 nicht fristgerecht entspricht odereinem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 42, Absatz eins, nicht fristgerecht entspricht oder
      2. 2.Ziffer 2die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach § 42 Abs. 2 weiter betreibt,die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach Paragraph 42, Absatz 2, weiter betreibt,
    14. n)Litera neine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach § 43 Abs. 1 ausübt,eine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach Paragraph 43, Absatz eins, ausübt,
    15. o)Litera oentgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,entgegen Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,
    16. p)Litera pals Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 46 Abs. 10 nicht nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach Paragraph 46, Absatz 10, nicht nachkommt,
    17. q)Litera qals Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 4 letzter Satz verstößt,als Elternteil gegen die Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz 4, letzter Satz verstößt,
    18. r)Litera rals Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 6 verstößt,als Elternteil gegen die Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz 6, verstößt,
    19. s)Litera sdie Verschwiegenheitspflicht nach § 36 Abs. 3 verletzt.die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 36, Absatz 3, verletzt.
  2. (2)Absatz 2Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:
    1. a)Litera aVerwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis p mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis p mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,
    2. b)Litera bVerwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. q mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro undVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera q, mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro und
    3. c)Litera cVerwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. r und s mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera r und s mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem § 7 entsprechende Bezeichnung führt,

b)

als Erhalter

1.

ohne Anzeige nach § 10 Abs. 5, vor dem Ablauf der im § 10 Abs. 5 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 1 überschreitet,

2.

die Kindermindestzahl nach § 10 Abs. 1 unterschreitet,

3.

die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,

4.

die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,

c)

als Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach § 11 Abs. 2 unterschreitet,

d)

eine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach § 13 Abs. 3, vor dem Ablauf der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,

e)

als Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (§ 14 Abs. 1), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (§ 14 Abs. 2) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (§ 42 Abs. 3) weiter betreibt,

f)

als Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (§ 14 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

als Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 3 durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (§ 42 Abs. 4) weiter durchführt,

h)

als Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach § 18 Abs. 2, vor dem Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 3 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,

i)

als Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach § 21 Abs. 5, vor dem Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 6 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,

j)

als Erhalter entgegen § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,

k)

als Erhalter

1.

einem Mängelbehebungsauftrag nach § 42 Abs. 1 nicht fristgerecht entspricht oder

2.

die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach § 42 Abs. 2 weiter betreibt,

l)

eine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach § 43 Abs. 1 ausübt,

m)

entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,

n)

als Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 46 Abs. 5 nicht nachkommt,

o)

als Elternteil gegen die Verpflichtung nach „§ 28 Abs. 4 letzter Satz verstößt,

p)

als Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 6 verstößt,

q)

als Elternteil nach einer dokumentierten Ermahnung durch die Leitung einer Kinderkrippe oder eines Kindergartens nach § 28 Abs. 8 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt,

r)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 36 Abs. 3 verletzt.

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:

a)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis n mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,

b)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. o mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro,

c)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. p und r mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro und

d)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. q mit einer Geldstrafe bis zu 110,- Euro.

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