§ 49 T-KK Übergangsbestimmungen

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie bis 1. September 2010 nach § 35 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.Die bis 1. September 2010 nach Paragraph 35, des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsverfahren, die am 1. September 2010 anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor dem 1. September 2010 weiterzuführen; dies gilt auch für Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist.
  3. (3)Absatz 3Die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.Die Anstellungserfordernisse nach den Paragraphen 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.
  4. (4)Absatz 4Die Anstellungserfordernisse nach § 32 Abs. 1 lit. a gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes IV. lit. b der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.Die Anstellungserfordernisse nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes römisch IV. Litera b, der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.
  5. (5)Absatz 5Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2010, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach § 43.Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2010,, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach Paragraph 43,
  6. (6)Absatz 6Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach § 12 hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach § 12 Abs. 1 nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach Paragraph 12, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.
  7. (7)Absatz 7Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach § 2 Abs. 7 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 7, 6 Abs. 1, 17 Abs.1, 20, 31 Abs. 1 lit. d, 32 Abs. 1 lit. c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach Paragraph 2, Absatz 7, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 7,, 6 Absatz eins,, 17 Absatz ,, 20, 31 Absatz eins, Litera d,, 32 Absatz eins, Litera c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die Bedarfserhebung nach § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.Die Bedarfserhebung nach Paragraph 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.
  9. (9)Absatz 9Die Öffnungszeitenregelungen des § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 11 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Öffnungszeitenregelungen des Paragraph 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 11, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Die Gruppengrößen nach § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 10 und der § 19 Abs. 2 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Gruppengrößen nach Paragraph 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Paragraph 10 und der Paragraph 19, Absatz 2, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von § 29 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.
  12. (12)Absatz 12Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 29 Abs. 4 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 29, Absatz 4, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Abweichend von § 29 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.Abweichend von Paragraph 29, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.
  14. (14)Absatz 14§ 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.Paragraph 32 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.
  15. (15)Absatz 15§ 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.
  16. (16)Absatz 16Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen, die als Kinderbetreuungsversuch nach § 15 genehmigt sind und die zum 31. August 2022 geführt werden, gelten als nach § 21a genehmigt.Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen, die als Kinderbetreuungsversuch nach Paragraph 15, genehmigt sind und die zum 31. August 2022 geführt werden, gelten als nach Paragraph 21 a, genehmigt.
  17. (17)Absatz 17Die Führung einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation nach § 5 Abs. 4 hat spätestens ab dem 1. September 2023 zu erfolgen.Die Führung einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation nach Paragraph 5, Absatz 4, hat spätestens ab dem 1. September 2023 zu erfolgen.

(1) Die bis 1. September 2010 nach § 35 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.

(2) Verwaltungsverfahren, die am 1. September 2010 anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor dem 1. September 2010 weiterzuführen; dies gilt auch für Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist.

(3) Die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.

(4) Die Anstellungserfordernisse nach § 32 Abs. 1 lit. a gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes IV. lit. b der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.

(5) Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2010, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach § 43.

(6) Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach § 12 hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach § 12 Abs. 1 nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.

(7) Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach § 2 Abs. 7 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 7, 6 Abs. 1, 17 Abs.1, 20, 31 Abs. 1 lit. d, 32 Abs. 1 lit. c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(8) Die Bedarfserhebung nach § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.

(9) Die Öffnungszeitenregelungen des § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 11 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(10) Die Gruppengrößen nach § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 10 und der § 19 Abs. 2 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(11) Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von § 29 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.

(12) Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 29 Abs. 4 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(13) Abweichend von § 29 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.

(14) § 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.

(15) § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 11.03.2023 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDie bis 1. September 2010 nach § 35 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.Die bis 1. September 2010 nach Paragraph 35, des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsverfahren, die am 1. September 2010 anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor dem 1. September 2010 weiterzuführen; dies gilt auch für Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist.
  3. (3)Absatz 3Die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.Die Anstellungserfordernisse nach den Paragraphen 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.
  4. (4)Absatz 4Die Anstellungserfordernisse nach § 32 Abs. 1 lit. a gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes IV. lit. b der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.Die Anstellungserfordernisse nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes römisch IV. Litera b, der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.
  5. (5)Absatz 5Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2010, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach § 43.Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2010,, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach Paragraph 43,
  6. (6)Absatz 6Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach § 12 hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach § 12 Abs. 1 nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach Paragraph 12, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.
  7. (7)Absatz 7Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach § 2 Abs. 7 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 7, 6 Abs. 1, 17 Abs.1, 20, 31 Abs. 1 lit. d, 32 Abs. 1 lit. c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach Paragraph 2, Absatz 7, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 7,, 6 Absatz eins,, 17 Absatz ,, 20, 31 Absatz eins, Litera d,, 32 Absatz eins, Litera c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die Bedarfserhebung nach § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.Die Bedarfserhebung nach Paragraph 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.
  9. (9)Absatz 9Die Öffnungszeitenregelungen des § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 11 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Öffnungszeitenregelungen des Paragraph 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 11, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Die Gruppengrößen nach § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 10 und der § 19 Abs. 2 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Gruppengrößen nach Paragraph 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Paragraph 10 und der Paragraph 19, Absatz 2, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von § 29 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.
  12. (12)Absatz 12Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 29 Abs. 4 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 29, Absatz 4, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Abweichend von § 29 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.Abweichend von Paragraph 29, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.
  14. (14)Absatz 14§ 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.Paragraph 32 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.
  15. (15)Absatz 15§ 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.
  16. (16)Absatz 16Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen, die als Kinderbetreuungsversuch nach § 15 genehmigt sind und die zum 31. August 2022 geführt werden, gelten als nach § 21a genehmigt.Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen, die als Kinderbetreuungsversuch nach Paragraph 15, genehmigt sind und die zum 31. August 2022 geführt werden, gelten als nach Paragraph 21 a, genehmigt.
  17. (17)Absatz 17Die Führung einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation nach § 5 Abs. 4 hat spätestens ab dem 1. September 2023 zu erfolgen.Die Führung einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation nach Paragraph 5, Absatz 4, hat spätestens ab dem 1. September 2023 zu erfolgen.

(1) Die bis 1. September 2010 nach § 35 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.

(2) Verwaltungsverfahren, die am 1. September 2010 anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor dem 1. September 2010 weiterzuführen; dies gilt auch für Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist.

(3) Die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.

(4) Die Anstellungserfordernisse nach § 32 Abs. 1 lit. a gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes IV. lit. b der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.

(5) Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2010, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach § 43.

(6) Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach § 12 hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach § 12 Abs. 1 nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.

(7) Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach § 2 Abs. 7 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 7, 6 Abs. 1, 17 Abs.1, 20, 31 Abs. 1 lit. d, 32 Abs. 1 lit. c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(8) Die Bedarfserhebung nach § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.

(9) Die Öffnungszeitenregelungen des § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 11 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(10) Die Gruppengrößen nach § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 10 und der § 19 Abs. 2 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(11) Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von § 29 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.

(12) Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 29 Abs. 4 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(13) Abweichend von § 29 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.

(14) § 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.

(15) § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.

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