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Legende:
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(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs§ 26 Wr. 1 abweichende Regelungen getroffen werdenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
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(3) Im Fall des Abs. 2 Z 6 besteht der Entgeltanspruch nur, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat.
(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs§ 26 Wr. 1 abweichende Regelungen getroffen werdenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
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(3) Im Fall des Abs. 2 Z 6 besteht der Entgeltanspruch nur, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat.